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§ 01 - Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertrages zwischen
"party for all", vertreten durch Bernd Schydlowski als Alleininhaber, im folgenden
"pfa" genannt, dem Auftraggeber oder Kunden, im folgenden "AG" genannt und dem durch
"party for all" vermittelten Discjockey, Moderator oder Künstler, im folgenden
"DJ" genannt. Änderungen dieser Bedingungen erfordern die Schriftform, auch wenn der
"AG" bei Auftragserteilung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist. Eine Zustimmung
hierzu seitens "pfa" bedarf der Schriftform. Nicht durch "pfa" zu verantwortende
Umstände wie höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Einstellung des Gewerbes oder andere
unvorhersehbare Ereignisse entbinden "pfa" und seine Erfüllungsgehilfen von der
Erfüllung abgeschlossener Verträge. Der dem "AG" übersandte Musikwunsch-Fragebogen ist
Bestandteil des Vetrages.
§ 02 - Angebot und Vertrag
Alle Angebote von "pfa" sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn "pfa"
eine schriftliche Auftragsbestätigung an den "AG" sendet. Mündliche Absprachen bedürfen
zur Gültigkeit ebenfalls der Schriftform.
§ 03 - Beginn und Ende der Veranstaltung
Die Tätigkeit des DJ und damit die Laufzeit des vom "AG" gewählten Pakets beginnt mit
der vertraglich festgelegten Zeit. Sollte vom "AG" ein früherer Zeitpunkt des Beginnes
gewünscht werden, so ist dies auf dem Abschlussbericht für den "DJ" zu vermerken und die
Startzeit der "DJ"-Tätigkeit verschiebt sich auf diesen Zeitpunkt. Eine Verlagerung des
Startzeitpunktes auf eine spätere Zeit ist nur bis 2 Tage vor der Veranstaltung möglich
und muß in schriftlicher Form (eMail genügt) erfolgen. Auch sogenannte Hintergrundmusik
z.B. beim Essen gehört zur Tätigkeit des DJ und kann nicht davon ausgenommen werden.
Der "DJ" wird in keinem Fall eigenmächtig eine Veranstaltung beenden. Er wird seine
Tätigkeit nur auf Weisung des "AG" oder eines Bevollmächtigten einstellen. Eine
Berechnung zusätzlicher Stunden erfolgt pro angefangene 30 Minuten.
§ 04 - GEMA Anmeldung und Zahlung der Gebühren
Der "AG" ist verpflichtet, falls es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt,
rechtzeitig vor der Veranstaltung der GEMA Art und Umfang der Veranstaltung zu melden.
Verantwortlich für Anmeldung und Zahlung der Gebühren ist ausschließlich der "AG".
Anmeldungen erfolgen über die jeweilige GEMA-Bezirksdirektion. Wie "öffentlich" oder
"nicht öffentlich" definiert sind, kann der "AG" den Internetseiten der
GEMA entnehmen. Der "AG" ist informiert, dass der eingesetzte
"DJ" im Sinne der GEMA u. U. auch mit digitalen Kopien urheberrechtlich geschützter
Werke arbeitet und gibt dies bei seiner Meldung an die GEMA an.
§ 05 - Leistungen
Die durch "pfa" zu erbringenden Leistungen umfassen:
- Vermittlung eines "DJ" für die geplante Veranstaltung
- Stellung der für die Veranstaltung ausreichend dimensionierten Musikanlage.
- Paketabhängig Stellung einer Lichtanlage
- Notfallservice
§ 06 - Preise
Gültig sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung genannten Preise inclusive
der zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Leistungen,
die vor, während oder nach einer Veranstaltung erbracht werden und nicht in Vertrag oder
Auftragsbestätigung aufgeführt sind, werden gesondert berechnet. Wenn der "AG" auf einen
bestimmten "DJ" besteht, gelten individuelle Regelungen, speziell für An-/Abreise
und/oder Übernachtung.
§ 07 - Rücktrittsrecht
Sollte sich nach Abschluss eines Vertrages herausstellen, dass der "AG" z.B.
- gegen ethnische, politische oder rassistische Rechtssprechung oder Grundsätze verstößt
- bei frühreren Veranstaltungen seiner Zahlungspflicht nicht oder nur zum Teil nachgekommen ist
so kann "pfa" den Vetrag ohne rechtliche Folgen fristlos kündigen.
Der "AG" kann diesen Vetrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang schriftlich bei "pfa"
widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
§ 08 - Stornierung eines Auftrages
Bis 14 Tage nach Eingang der Auftragsbestätigung beim "AG" fallen keine Stornogebühren
an (ausgenommen die Buchung erfolgte kurzfristig und die Veranstaltung findet innerhalb
dieses Zeitrahmens statt. In diesem Fall sind 75% der Vetragssumme fällig.).
Bis 2 Tage vor der Veranstaltung - 90% der Vertragssumme
Bis 10 Tage vor der Veranstaltung - 75% der Vertragssumme
Bis 20 Tage vor der Veranstaltung - 50% der Vertragssumme
Bis 30 Tage vor der Veranstaltung - 25% der Vertragssumme
In allen anderen Fällen beträgt die Mindeststornogebühr 50,-- Euro. Sind bereits
Vorleistungen erbracht, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, werden dem
"AG" diese Kosten voll in Rechnung gestellt. In besonderen Fällen (Tod, Feuer, etc.)
können andere Regelungen vereinbart werden.
§ 09 - Haftung
Der "AG" haftet für Schäden die durch ihn selbst oder Gäste und Besucher der
Veranstaltung am Equipment (Musik-/Lichtanlage etc.) entstehen. Sollte das für die
Veranstaltung von "pfa" bereitgestellte Equipment teilweise oder ganz ausfallen und
Instandsetzungsversuche nicht erfolgreich sind, so dass eine Weiterführung der
Veranstaltung seitens "pfa" nicht möglich sein sollte, erstreckt sich die Pflicht zum
Schadensersatz für "pfa" maximal auf die vertraglich festgelegte Vergütungssumme.
Bei bereits installierten Musik- bzw. Lichtanlagen die dem "DJ" seitens des Veranstalters
zur Nutzung bereitgestellt werden, übernimmt "pfa" keinerlei Haftung und Garantie für
die Funktionstüchtigkeit und Qualität der Anlage. Eine Minderung des zu zahlenden
Preises ist in diesem Fall ausgeschlossen. Das gleiche gilt für den Fall, das von
"pfa" gestelltes Equipment an bereits vorhandene oder vorinstallierte Anlagen
angeschlossen wird. Für entstehende Schäden durch den Anschluss an vorinstallierte
übernimmt "pfa" keinerlei Haftung, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Bei Zeltveranstaltungen, Open-Air etc. hat der "AG" für ausreichende Regensicherheit
für das von "pfa" bereitgestellte Equipment und der Stromanschlüsse zu sorgen. Der "DJ"
ist berechtigt, bei nicht gewährleisteter Sicherheit für Personen oder Equipment die
Anlage abzuschalten, bis ausreichende Sicherheit gewährleistet ist, ohne das "pfa" mit
seiner Leistung in Verzug gerät.
§ 10 - Genehmigungen, Abnahmen
Der "AG" ist verantwortlich das alle eventuellen behördlichen Auflagen erfüllt,
oder, falls erforderlich, Genehmigungen eingeholt werden und Abnahmen rechtzeitig vor
der Veranstaltung erfolgen.
§ 11 - Ersatzstellung
"pfa" stellt, soweit dies im zeitlichen Rahmen und der Verfügbarkeit möglich ist, Ersatz
für einen durch irgendwelche Gründe augefallenen "DJ", wobei alle vertraglichen
Vereinbarungen weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Für den "AG" entstehen keinerlei
Mehrkosten.
§ 12 - Zahlung, Entgelt
Der "AG" erhält mit der Auftragsbestätigung eine Zahlungsaufforderung über die Hälfte
der Basisauftragssumme. Erst mit Eingang dieses Betrages auf dem Konto von "pfa" wird
der Vertrag wirksam und der Termin fest reserviert. Der Restbetrag, der sich aus dem
Vertrag/der Auftragsbestätigung ergibt, incl. der eventuellen Mehrstunden, Anfahrtspauschale
usw. ist am Ende der Veranstaltung dem "DJ" in bar auszuzahlen. Schecks oder
Kreditkarten werden nicht akzeptiert. "DJ" ist in diesem Fall Erfüllungsgehilfe
für "pfa" und wird eine entsprechende Quittung ausstellen.
Der "AG" bestätigt durch Unterschrift auf einer Kopie der Quittung die Anzahl der Stunden
und des gezahlten Betrages. Dieser Beleg ist Grundlage für die Endabrechnung zwischen
"pfa" und dem "DJ". Firmenkunden erhalten eine durch "pfa" erstellte Rechnung mit
ausgewiesener Mehrwertsteuer.
§ 13 - Zahlungsverzug
Die Zahlungspflicht des "AG" tritt mit Beendigung der Veranstaltung ein. Verweigert
der "AG" die Zahlung, gleich aus welchem Grund, ist "pfa" berechtigt, sofort
Verzugszinsen in der von Banken und Sparkassen berechneten Höhe zu fordern. Auch wenn
der "AG", gleich aus welchem Grund, mit der Ausführung der Leistung von "pfa" und/oder
seinen Erfüllungsgehilfen nicht zufrieden war, entbindet ihn dies nicht von seiner
Zahlungsverpflichtung.
§ 14 - Mängel
Der "AG" kann innerhalb von 14 Tagen nach Erbringen der Leistung in schriftlicher
Form etwaige Mängel bei "pfa" anzeigen. Nach dieser Frist erlöschen sämtliche
etwaige Ansprüche.
§ 15 - Datenschutz
"pfa" wird in keinem Fall Daten des "AG" an Dritte weitergeben und diese nur in Verbindung
mit der Auftragsausführung verwenden. Die Daten des "AG" werden von "pfa" elektronisch
gespeichert.
§ 16 - Bildmaterial
"pfa" ist berechtigt, Fotos und Videos der Veranstaltung zu Veröffentlichen und für
Werbezwecke zu verwenden, wenn dem nicht ausdrücklich schriftlich vom "AG"
widersprochen wird.
§ 17 - Gerichtsstand
Als vereinbart gilt der Gerichtsstand von "pfa", auch wenn der "AG" keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort aus dem Inland
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebeung nicht bekannt ist.
§ 18 - Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein
oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die
Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten,
deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die
Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag
als lückenhaft erweist.
© 2008 party for all (Stand 01.10.2009)
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